Nutzungsvereinbarung
Präambel
Die Hochschule Bremen und ihre Einrichtungen ("Betreiber" oder "Systembetreiber")betreiben eine Informationsverarbeitungs-Infrastruktur (IV-Infrastruktur), bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung. Die IV-Infrastruktur ist in das deutsche Wissenschaftsnetz und damit in das weltweite Internet integriert. Die vorliegende Benutzungsordnung regelt die Bedingungen, unter denen das Leistungsangebot genutzt werden kann § 1 Geltungsbereich Diese Benutzungsordnung gilt für die von der Hochschule Bremen und ihren Einrichtungen bereitgehaltene IV-Infrastruktur. § 2 Benutzerkreis und Aufgaben (1) Die IV-Infrastruktur des Betreibers steht den Mitgliedern der Hochschule Bremen und der nutzungsberechtigten Institute der Hochschule Bremen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Forschung, Lehre, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung und anderer im Bremischen Hochschulgesetz beschriebener Aufgaben zur Verfügung. (2) Anderen Personen und Einrichtungen kann die Nutzung gestattet werden. § 3 Formale Benutzungsberechtigung (1) Voraussetzung für die Nutzung von IV-Ressourcen des Betreibers ist eine formale Benutzungsberechtigung, die beim zuständigen Systembetreiber zu beantragen ist. Ausgenommen sind Dienste, die für anonymen Zugang eingerichtet sind (z.B. Informationsdienste, Bibliotheksdienste, kurzfristige Gastkennungen bei Tagungen). (2) Systembetreiber ist (4) Über den Antrag entscheidet der zuständige Systembetreiber. Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse überdie Benutzung der Anlage abhängig machen. (5) Die Benutzungsberechtigung darf versagt werden, wenn § 4 Pflichten des Benutzers (1) Die IV-Ressourcen des Betreibers dürfen nur zu den in § 2 (1)genannten Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken kann nur auf Antrag und gegen Entgelt gestattet werden. (2) Der Benutzer hat die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten, Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial) verantwortungsvoll und ökonomisch sinnvoll zu nutzten und Anweisungen des Personals des Betreibers Folge zu leisten. Der Benutzer ist insbesondere verpflichtet, Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit sie vorhersehbar sind, zu unterlassen und nach bestem Wissen alles zu vermeiden, was Schaden an der IV-Infrastruktur oder bei anderen Benutzern verursachen kann. Eingetretene Störungen des Betriebes hat der Nutzer unverzüglich dem Systembetreiber zu melden. (3) Der Benutzer hat jede missbräuchliche Benutzung der IV-Infrastruktur zu unterlassen. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, § 5 Datenschutz Der Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Systembetreiber abzustimmen. Die Bestimmungen der Datenschutzgesetze sind in jedem Fall zu beachten. § 6 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Systembetreiber (1) Der Systembetreiber führt eine Dokumentation über die erteilten Benutzungsberechtigungen. Die Unterlagen sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren. (2) Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner für die Betreuung seiner Benutzer bekannt. (3) Der Systembetreiber trägt in angemessener Weise, insbesondere in Form regelmäßiger Stichproben, zum Verhindern bzw. Aufdecken von Mißbrauch bei. (4) Der Systembetreiber ist dazu berechtigt, (5) Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet. (6) Der Systembetreiber ist verpflichtet, im Verkehr mit Rechnern und Netzenanderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten. § 7 Haftung des Systembetreibers / Haftungsausschluß (1) Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür, dass die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen oder dass das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. Der Systembetreiber kann nicht die Unversehrtheit und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren. (2) Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden gleich welcher Art,die dem Benutzer aus der Inanspruchnahme der IV-Ressourcen entstehen, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen zwingend etwas anderes ergibt. § 8 Folgen einer mißbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung (1) Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung, insbesondere gegen § 4 (Pflichten des Benutzers),kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung einschränken oder ganz entziehen. (2) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein Benutzer auf Dauer von der Benutzung sämtlicher IV-Ressourcen der Hochschule Bremen ausgeschlossen werden. (3) Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung behält sich die Hochschule Bremen darüber hinaus die Einleitung strafrechtlicher Schritte sowie die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche ausdrücklich vor. § 9 Sonstige Regelungen (1) Für die Nutzung von IV-Ressourcen können in gesonderten Ordnungen Gebühren festgelegt werden. (2) Für bestimmte Systeme können bei Bedarf ergänzende oder abweichende Nutzungsregelungen festgelegt werden. Ordnung zur Ergänzung der Benutzerordnung für Informationsverarbeitungssysteme der Hochschule Bremen Der Akademische Senat der Hochschule Bremen hat am 07. Oktober 2002 die nachfolgende Ergänzung der Benutzungsordnung für Informationsverarbeitungssysteme der Hochschule Bremen vom 12.Oktober 1998 beschlossen: Für den Betrieb und die Nutzung von Funknetzen gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Begriffsbestimmung: Ein „Wireless Local Area Network“ (WLAN) verbindet auf Basis von Funkverbindungen WLAN-Netztechnik (Accesspoints) und Computer, die mit WLAN-Interfaces ausgestattet sind (i. d.R. Notebooks mit WLAN-PCMCIA-Karten). Das WLAN ist mit dem Hochschulnetz verbunden. 2. Geltung der Benutzungsordnung für Informationsverarbeitungssysteme 3. Verantwortlichkeit: 4. Sicherheitsmaßnahmen:
(3) Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung soll folgende Angaben enthalten:
Weitere Angaben darf der Systembetreiber nur verlangen, soweit sie zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
(6) Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die in Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen.
(4) Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigen Systembetreibers
Die Berechtigung zur Installation von Software ist in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen und systemtechnischen Gegebenheiten gesondert geregelt.
5. Voraussetzungen und Hinweise für die Benutzung des WLAN: